Anwalt – Berufliche Vorsorge (BV BVG FZG)

 

  1. Berufliche Vorsorge Versicherungen und Anschlusskontrolle
  2. Auswirkungen – Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge
  3. Konkubinat – Altersvorsorge AHV und Pensionskasse
  4. Tod eines Lebenspartners – Konkubinatspartners
  5. Berufliche Vorsorge Minimum
  6. Berufliche Vorsorge Mindestzinssatz
  7. Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare
  8. Ergänzungsleistung für Heimbewohner

 

Berufliche Vorsorge Versicherungen und Anschlusskontrolle

 Berufliche Vorsorge Versicherungen und Anschlusskontrolle

Arbeitgebende sind verpflichtet, eine für die obligatorische berufliche Vorsorge registrierte Pensionskasse zu errichten oder sich einer registrierten Sammelstiftung oder Gemeinschaftseinrichtung anzuschliessen (Art. 11 BVG). Der Arbeitgeber hat zu prüfen, für welche seiner Arbeitnehmenden zwingend die obligatorische Vorsorge gemäss BVG durchzuführen ist. Die BVG-Eintrittsschwelle liegt im Jahr 2021 bei einem Jahreslohn von CHF 21‘510.

Die AHV-Ausgleichskasse prüft anhand der gemeldeten Lohndeklaration ob die Arbeitgeberin dem BVG-Obligatorium untertellte Arbeitnehmende beschäftig und ob die Arbeitgeberin einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) angeschlossen ist.

Jede Arbeitgeberfirma muss somit entweder eine eigene Pensionskasse haben oder sich einer registrierten Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, anschliessen.

Je nach Risikotragung handelt es sich um eine von 3 verschiedenen Arten von Vorsorgeeinrichtungen:

Wenn die Arbeitgeberin selber eine Vorsorgeeinrichtung errichtet, kann sie die Risiken Alter, Tod und Invalidität selber decken (Art. 67 BVG). Pensionskassen, die alle Risiken selber decken, werden auch autonome Vorsorgeeinrichtungen genannt. Autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen sämtliche versicherungstechnischen Risiken selber.

Einige Vorsorgeeinrichtungen tragen nur einen Teil der Risiken Alter, Tod, Invalidität selber. Sie decken entweder das Risiko Alter (insbesondere Lebenserwartung) oder das Risiko Invalidität oder Tod ganz oder teilweise bei einer Versicherungsgesellschaft ab.

Sind alle Risiken über eine Versicherung gedeckt, spricht man von vollversicherten Vorsorgeeinrichtungen. In diesem Fall sind von der Pensionskasse alle Risiken (Alter, Tod, Invalidität und zusätzlich auch die anlagetechnischen Risiken) bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert.

Die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen werden von Banken oder Lebensversicherungsgesellschaften geführt. Auch Wirtschafts- und Berufsverbände haben Sammeleinrichtungen gegründet.

Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung einer Branche im Gewerbe, bei der mehrere Arbeitgeberinnen angeschlossen sind. Arbeitgeberfirmen bilden eine Solidargemeinschaft.

 

 

Auswirkungen – Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge

Auswirkungen – Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge – Vorsorgeausgleich

Das gebundene Vorsorgevermögen in der 2. und 3. Säule a ist im Scheidungsfall häufig das einzige während der Ehe angesparte Vermögen. Diese Aktiven des Ehepaares sind im Scheidungsfall so aufzuteilen, dass sowohl der bisher in der 2. Säule versicherte Ehegatte als auch der während der Ehe allenfalls nicht erwerbstätige und nicht versicherte Ehegatte für den Vorsorgefall angemessen finanziell abgesichert ist. Tritt nach der Scheidung eines der drei Risiken Alter, Tod oder Invalidität bei einem der geschiedenen Ehegatten ein, soll der je eigenständige Vorsorgeschutz gewährleistet sein.

Der Vorsorgeausgleich ist somit wie das Güterrecht ein Teil der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall.

Seit 1.1.2000 wird das BVG-Guthaben aus der 2. Säule im Falle einer Scheidung zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vermögen, nicht aber das vor der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben. Die während der Ehe angesparte Austrittsleistung wird grundsätzlich hälftig geteilt. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann das Gericht von der hälftigen Teilung abweichen, die Teilung ganz verweigern oder demjenigen Ehegatten mehr als die Hälfte zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut. Die Teilung erfolgt immer unter dem Aspekt des angemessenen Vorsorgeausgleiches. Danach sollen nach der Scheidung beide Ehegatten eine angemessene Vorsorge aufweisen können.

Die Ehegatten können in der Scheidungskonvention von der Teilung nur dann absehen, wenn b e i d e eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge aufzeigen können (Art. 124b ZGB).

Die Änderungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung traten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt werden die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht. Ist ein Ausgleich aus der 2. Säule der beruflichen Vorsorge unmöglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten seit 1.1.2017 eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung kann eine Kapitalabfindung oder einer Rente sein.

Ergibt die Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten, dass ein Ausgleich aus der 2. Säule nicht zumutbar ist, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

 

 

Konkubinat – Altersvorsorge AHV und Pensionskasse

Konkubinat: Altersvorsorge (AHV) und Pensionskasse

Das Konkubinat ist eine Lebensgemeinschaft, die in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt ist. Eine gesetzliche Umschreibung dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen, obwohl auch diese Form des Zusammenlebens rechtlich relevant ist.
Konkubinatspartner werden steuerrechtlich getrennt wie alleinstehende Personen behandelt. Im Sozialversicherungsrecht werden die Konkubinatspaare wie ledige Personen behandelt. Trennen sich Konkubinatspaare, haben sie gegenseitig keinen Anspruch auf Ausgleich der Guthaben bei Pensionskasse und AHV.

Bei Trennung oder Tod eines Konkubinatspartners findet keine Aufteilung (kein Splitting) des angesammelten AHV-Kapitals. Jeder Partner hat nur Anspruch auf Kapitalgutschriften aus der eigenen Tätigkeit.

 

 

 

Tod eines Lebenspartners – Konkubinatspartners

Tod eines Lebenspartners resp. Konkubinatspartners:

Der überlebende Konkubinatspartner hat keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente der AHV.

In der zweiten Säule können die Pensionskassen in ihren Reglementen der beruflichen Vorsorge eine Lebenspartnerrente oder die Begünstigung von Konkubinatspaaren vorsehen. Dafür kann die Pensionskasse zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung für die Begünstigung eines Konkubinatspartners vorsehen.

 

 

 

Berufliche Vorsorge Minimum

Berufliche Vorsorge Minimum – Minimalleistungen

Das BVG-Obligatorium beginnt seit 1.1.2021 ab einem Jahreslohn von CHF 21’510 Franken, Stand: 2021) und hat zum Ziel, allen Arbeitnehmenden mit einem Mindesteinkommen, welches über der Eintrittsschwelle von CHF 21‘510 liegt eine angemessene Personal resp. Altersvorsorge zu sichern.

Eintrittsschwelle für das Obligatorium und freiwillige Versicherung: Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21‘510 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 BVG).

 

 

Berufliche Vorsorge Mindestzinssatz

Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. Am 4.11.2020 hat der Bundesrat den Zinssatz auch im Jahr 2021 bei 1% belassen. Seit 1.1.2017 beträgt der Mindestzinssatz 1%.

Der Mindestzinssatz bestimmt, zu wieviel Prozent das BVG-Vorsorgeguthaben für das BVG-Obligatorium für Jahreseinkommen ab CHF 21‘510 nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mindestens verzinst werden muss.

Im Jahr 2002 betrug der BVG-Mindestzinssatz noch 4%.

 

 

 

 

 

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